Umgang mit Schulhomepages
Hinweise (Kurzfassung)
Rein rechtlich (lt. Schulgesetz) ist der Schulleiter für die Außenvertretung einer Schule zuständig und verantwortlich. Aus Gründen der praktischen Umsetzbarkeit ist es empfehlenswert, dass der Schulleiter für abgegrenzte Teile der Schul-Homepage die Zuständigkeit und Verantwortung an klar benannte Verantwortliche delegiert. Sollte dies nicht möglich oder nicht gewünscht sein, so sollte die Schule von einer Präsenz im WWW absehen. Ein vom Schulleiter benannter Homepage-Administrator sollte die Einhaltung der Verantwortlichkeiten überwachen. Von allen Verantwortlichen wird darauf geachtet, dass nur Inhalte eingestellt werden, die inhaltlich geprüft sind, keine anstößigen oder anderweitig gefährdenden Links enthalten und dem geltenden Urheberrecht entsprechen.
Es ist nicht praktikabel, dass ein Papierausdruck der Seiten (z.B. für die Schulleitung) vorgehalten wird. Die Homepage einer Schule vollständig ausgedruckt könnte leicht etwa 1000 DIN A4-Seiten umfassen, die auch bei jeder noch so kleinen Online-Aktualisierung ebenfalls angepasst werden müssten, um einen konsistenten Zustand zu behalten.
Datenschutz bei Homepages
Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden, hierzu zählt auch der Name. Es ist daher nicht ohne weiteres möglich, auf der Schulhomepage eine Liste aller Lehrer oder Klassenlisten zu veröffentlichen. Dies geht nur mit der jeweiligen schriftlichen Einwilligung, bei Minderjährigen des Erziehungsberechtigten.
Diese Vorgehensweise bedeutet zwar einen gewissen Aufwand und lässt im Regelfall die Listen unvollständig bleiben, ist dafür aber rechtlich einwandfrei.
Auch bei der Einrichtung und Verwendung von E-Mailadressen ist der §4 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes zu beachten.
Einwilligungserklärungen für Veröffentlichungen
Im 15. Tätigkeitsbericht der Sächsischen Datenschutzbeauftragten (veröffentlicht Dez. 2011) wird auf Seite 116 auf die „Internetpräsenzen von Schulen und erforderliche Einwilligungen“ eingegangen.
VwV Datenschutz in der Schule
Seit 11.7.2018 ist die erneuerte VwV Schuldatenschutz gültig. Dort werden rechtliche Grundlagen für den Datenschutz beim Umgang mit personenbezogenen Daten (Datenschutzrecht in der Schule) veröffentlicht. Den Text finden Sie [hier].
Ansprechpartner zum Datenschutz ist die Datenschutzbeauftragte Landesamtes für Schule und Bildung
Landesamt für Schule und Bildung
Datenschutzbeauftragter für die öffentlichen Schulen
Dresdner Straße 78c
01445 Radebeul
E-Mail: dsgvo@lasub.smk.sachsen.de
Was tun, wenn Lehrkräfte durch Schüler im Internet bloßgestellt werden?
Was tun, wenn Lehrkräfte durch Schüler im Internet bloßgestellt werden? So lautet der Titel einer Handreichung für Lehrer, die im Internetangebot des Thüringer Kultusministeriums veröffentlicht wurde. Das neunseitige Papier informiert Lehrerinnen und Lehrer, welche pädagogischen und rechtlichen Möglichkeiten es gibt, wenn Lehrer im Internet dargestellt und beurteilt werden. An Hand von 12 Fallbeispielen wird dies anschaulich dargelegt. Zudem werden Hinweise auf weiterführende Literatur gegeben. Die Handreichung ist im Internetangebot des Thüringer Kultusministeriums zu finden.
Diese Hinweise sind keinesfalls vollständig und zielen darauf, diese Thematik intensiver zu betrachten und zu beachten.
Quellen:
[http://www.rittershofer.de/info/linux/isich.htm] (Stand: 2006)